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   BGH, 10.07.1957 - IV ZR 90/57   

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https://dejure.org/1957,5929
BGH, 10.07.1957 - IV ZR 90/57 (https://dejure.org/1957,5929)
BGH, Entscheidung vom 10.07.1957 - IV ZR 90/57 (https://dejure.org/1957,5929)
BGH, Entscheidung vom 10. Juli 1957 - IV ZR 90/57 (https://dejure.org/1957,5929)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 1957, 896
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 30.01.1957 - IV ZR 272/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 10.07.1957 - IV ZR 90/57
    Wie der erkennende Senat in dem Urteil vom 30. Januar 1957 - IV ZR 272/56 (NJW RzW 1957, 115 Nr. 34) für das Berliner Rückerstattungsrecht (REAO) ausgeführt hat, ist der Begriff des bösen Glaubens in Art. 40 REAO nicht nach den Vorschriften des BGB, sondern nach denen der Berliner REAO zu bestimmen.

    Dieser Mangel ist heilbar (so auch das erwähnte Urteil vom 30. Januar 1957 IV ZR 272/56).

  • BGH, 15.02.1951 - III ZR 209/50

    Währungsreform. Vorauszahlung

    Auszug aus BGH, 10.07.1957 - IV ZR 90/57
    In einem solchen Fall kann von einem etwaigen Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht mehr gesprochen werden, wie in dem in BGHZ 1, 170 [173] abgedruckten Urteil des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs ausgeführt worden ist.
  • BGH, 11.10.1984 - IX ZR 67/82

    Rückgriffsanspruch nach Rückerstattung eines Grundstücks aufgrund REAO

    Sie wurde durch die Anordnung der Rückerstattung geheilt (BGH Urteil vom 30. Januar 1957 - IV ZR 272/56 = RzW 1957, 115 Nr. 34; Urteil vom 10. Juli 1957 - IV ZR 90/57 = RzW 1957, 308).

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, daß auch die Geltendmachung des Rückgriffsanspruchs bei einer besonderen Lage des Falles dem Grund oder der Höhe nach einen Verstoß gegen Treu und Glauben bedeuten kann (BGHZ 11, 16; Urteil vom 6. Februar 1957 - IV ZR 271/56 = WM 1957, 738; Urteil vom 10. Juli 1957 - IV ZR 90/57 = RzW 1957, 308; Urteil vom 2. Oktober 1957 - IV ZR 110/57 = RzW 1958, 58 Nr. 11; Urteil vom 29. Oktober 1958 - IV ZR 41/58 = WM 1959, 275; Urteil vom 16. Oktober 1963 - IV ZR 339/62 = RzW 1964, 157).

    Im Gegensatz zu dem vom Bundesgerichtshof in dem Urteil vom 10. Juli 1957 a.a.O. entschiedenen Falle handelt es sich hierbei nicht um eine Erklärung, die gegenüber dem Grundbuchamt abgegeben wurde, sondern um eine Versicherung der einen Vertragspartei gegenüber der jeweils anderen, über ihr Vermögen frei von Beschränkungen der Militärregierung verfügen zu können.

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